Satzung der ARTIG - Kunst & Kultur Interessengemeinschaft Buer e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Register-Nr. 000 eingetragen.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Melle-Buer.
3.Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Die „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger der Stadt Melle, vornehmlich des Ortsteils Buer. Sie bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1.die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theatervorstellungen, Vorträge und Kunstausstellungen,
2. die Koordinierung geeigneter Veranstaltungen mit anderen kulturellen Einrichtungen in Buer und in der Stadt Melle,
3. die Förderung und Durchführung musikalischer und literarischer Veranstaltungen für Schüler und Jugendliche, wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen.
4. die Bündelung künstlerischer und kultureller Interessen des Ortsteils Buer und deren Vertretung gegenüber Politik und Gesellschaft
§ 3 Mittelverwendung
1.Die „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Die „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.AO).
3.Mittel der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinn-anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Organisationen des geselligen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens sowie Behörden können korporative Mitglieder werden. Sie müssen willens sein, die Vereinszwecke zu fördern. In der Mitgliederversammlung haben sie jedoch wie jedes andere Mitglied nur eine Stimme.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist schriftlich an ein Vorstands-mitglied zu richten. Ausgeschlossen wird ein Mitglied, wenn es durch sein Verhalten die Vereinszwecke schädigt. Gegen den Ausschluss, den der Vorstand nach An-hören des Mitglieds ausspricht, ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit der Entscheidung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied wird schriftlich über das Ergebnis benachrichtigt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Organe der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“
Organe der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
2.Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
4.Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5.Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6.Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren.
7.Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge müssen jedoch mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Weitere Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 7 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schatzmeister/in
Dem Vorstand kann ein Beirat zur Seite stehen. Das Nähere regelt der § 11.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ berechtigt. Für den inneren Geschäftsbereich wird bestimmt, dass der/die Vorsitzende im Falle seine Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Träger kommunalpolitischer Mandate in der Stadt Melle sind von Vorstandsposten ausgeschlossen.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und die von ihr gefassten Beschlüsse umzusetzen. Ihm obliegt weiterhin, im Rahmen der in §2 angeführten Aufgaben der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ tätig zu sein.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dies schließt den Bezug irgendwelcher Vergütungen aus den Mitteln der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ – mit Ausnahme der nachgewiesenen und erforderlichen Auslagen – aus.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per E-Maileinberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Beirat
In den Beirat können für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes Personen berufen werden, die an der Arbeit der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ besonders interessiert sind und ihre Ziele in besonderem Maße fördern. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand.
Der Beirat kann Arbeitsgruppen bilden, die je nach Fachrichtung tätig werden, Vorschläge erarbeiten und den Vorstand bei seinen Entscheidungen und der Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung unterstützen.
Innerhalb des Geschäftsjahres soll der Vorstand den Beirat mindestens einmal einladen. Dabei gibt der Vorstand dem Beirat einen Lagebericht und unterrichtet ihn über beabsichtigte Veranstaltungen.
§ 12 Der Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 13 Geschäfts- und Kassenordnung
Der Vorstand erlässt eine Geschäfts- und Kassenordnung.
§ 14 Kassenbericht
Der Schatzmeister gibt den jährlichen Kassenbericht ab.
§ 15 Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Den Beschluss müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst haben.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass die „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
Bei der Auflösung der „ARTIG – Kunst & Kultur-Interessengemeinschaft e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Melle mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Ortsteil Buer zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.Oktober 2016 verabschiedet.
Melle- Buer, den 01.Oktober 2016